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Nachfolgend
finden Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Cosack GmbH & Co.
KG, Druck und Verpackung, die wir Ihnen auf Anforderung auch gerne
zusenden. |
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LIEFER-
UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Stand: März 2010
der Cosack GmbH & Co. KG, Druck
+ Verpackung
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| Abtretung | Angebot |Aufrechnung | Beschaffenheit | Bestellung | Eigentum | Eigentumsvorbehalt | Geltung | Gerichtsstand | Gewährleistung | Höhere
Gewalt | Kennzeichen | Lieferung | Mängel | Preise | Recht | Rügepflichten | Schadensersatz | Schutzrechte | Verjährung |Zahlungsbedingungen |
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1. Geltung der
Verkaufsbedingungen - Für alle von uns mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen (im folgenden „Käufer“ genannt)
geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Verkaufsbedingungen, die den Musterbedingungen des Fachverband Faltschachtel-Industrie
e.V. entsprechen. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten insgesamt
nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in den Geschäftsbedingungen
des Käufers, die unseren Bedingungen nicht entgegenstehen. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in
Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführen.
- Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Käufer.
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2. Angebote, Bestellung
und Preise
- Unsere Angebote sind
freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder
elektronischen
Auftragsbestätigung oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.
- Kosten, die uns durch
die Angebotserstellung entstehen, wie z. B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und Korrekturen,
sind vom Käufer zu tragen, wenn es nicht zu dem Auftrag kommt.
- der Bestellung der Ware
gibt der Käufer ein verbindliches Angebot
ab. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen.
- Wir übernehmen
kein Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch
unsere Lieferanten, es sei
denn, wir haben die nicht rechtzeitige
oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten.
- Die Preise verstehen
sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Währung vereinbart wird.
- Alle Preise gelten ab
Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung
gestellt. Sofern
die Parteien FOB-Preise vereinbart
haben, schließen diese nicht die Hafen- und Zollgebühren
ein.
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3. Geistiges Eigentum,
gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien
- Das geistige Eigentum
bzw. gewerbliche Schutzrechte an von uns entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen Lithographien, Klischees,
Stanzen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Druckplatten,
Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern etc. (nachfolgend:
Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu. Der Käufer
darf diese Ar-beitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt
festgelegt wird, nutzen.
- Der Käufer haftet dafür, dass die von uns nach seinen Arbeitsmaterialien
oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte
Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen
Schutzrechte verletzt. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, uns
auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die
Dritte gegen uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung
geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen,
sofern wir die Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben
bzw. Anweisungen hergestellt haben.
- Arbeitsmaterialien,
die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns hergestellt
worden sind,
bleiben unser Eigentum, auch
wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt
hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
- Vom Käufer zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und
Datensätze lagern wir nur auf Risiko des Käufers. Wir haften
nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern
diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers und nur auf seine Kosten. Sofern der Käufer
diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres bzw. die Datensätze
innerhalb von drei Jahren nach deren letzter Verwendung durch uns nicht
herausverlangt hat, sind wir nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers
zu deren Vernichtung berechtigt.
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oben |
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4. Lieferung
- Liefertermine sind nur
verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich
die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Die
Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse,
die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als eingehalten,
wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunternehmen ausgehändigt
wird, dass unter normalen Umständen mit einer termingerechten
Anlieferung gerechnet werden kann.
- Wird zwischen den Parteien
ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z.
B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen
gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan
erbeten hat.
- Wird der Liefertermin
von uns nicht eingehalten, ist der Käufer
berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist
für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens
10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauer- oder Sukzessivlieferverträgen
beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung,
es sei denn, eine Fortsetzung des gesamten Vertrages ist für den
Käufer nicht mehr zumutbar.
- Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk
59757 Arnsberg, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung
der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Transport
auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn freie oder
frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst
durchführen. Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit keine schriftlichen
Vereinbarungen über die Verpackung
getroffen wurden, bleibt uns die Auswahl überlassen. Paletten,
Gitterboxen, Deckbretter, Holzverschläge, Wellpappkartons und
sonstige von uns zur Verfügung gestellte zur mehrfachen Verwendung
geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem
Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene
Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten
Ware an uns zurückzusenden.
- Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen
berechtigt.
- Bei der Herstellung
der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen
von bis
zu +/-20% kommen. Etwaige Mehr- oder
Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße
Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für
die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
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5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
- Sofern nichts anderes
vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Zugang der
Rechnung fällig. Skonto-Abzüge sind
nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten
Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a.
zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt
unberührt.
- Zahlungsanweisungen,
Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungs
Statt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlung
mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung
erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Einzugskosten sowie Bankgebühren
für Überweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Für
rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Werden nach Abschluss
des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige
Anhaltspunkte bekannt, die die Solvenz des Käufers fraglich erscheinen
lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzubehalten,
bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet
hat. Erbringt der Käufer in diesem Fall innerhalb einer Frist
von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung
noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323
BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen
Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung
ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354
a HGB bleibt unberührt.
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6. Anbringung von Kennzeichen
Wir sind berechtigt, unsere
Firma, unser Firmenlogo oder unsere Kennnummer in angemessener, die
Gestaltung
der Ware nicht relevant beeinträchtigender
Form auf der von uns hergestellten Ware anzubringen. |
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7. Beschaffenheit der Ware
- Eine bestimmte Beschaffenheit
der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale
zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält,
ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt
mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen
der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen
wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
- Die Ware ist hinsichtlich
der Bedruckung und Verarbeitung vertragsgemäß,
wenn sich das Druckergebnis und die Verarbeitungsqualität innerhalb
der Toleranzen bewegen, die dem je-weiligen Stand der Technik entsprechen.
- Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Hand- oder Plottermuster,
die hinsichtlich Material, Erscheinungsbild (z. B. Stanzbrücken,
Farbe) und Verarbeitbarkeit (z. B. Rillwiderstände) von der maschinellen
Fertigung abweichen können. Für derartige Abweichungen haften
wir nicht.
- Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware
nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen
und äußeren Beeinträchtigungen, wie z. B. Rillkantenbruch
und Farbveränderungen, sowie zu technischen Beeinträchtigungen
wie z. B. schlechtere Laufeigenschaften, Verklebbarkeit, Farbanhaftung
und Planlage kommen kann. Sofern der Käufer eine Überschreitung
der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr
als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche Alterungserscheinungen
als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
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8. Mängelgewährleistung, Schadensersatz, Rügepflichten
- Die gelieferte Ware
ist durch den Käufer unverzüglich,
in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach deren Erhalt, auf Vollständigkeit
und Mangelfreiheit zu überprüfen. Sämtliche Mängel
sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer
diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß,
es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
- Erkennbare Minder- oder
Mehrmengen und äußerlich erkennbar
beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken.
Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware insoweit
als vertraggemäß.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor der Verwendung im
Hinblick auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck
zu untersuchen. Sämtliche bei diesen Untersuchungen festgestellten
Beanstandungspunkte sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware insoweit
als vertragsgemäß.
- Der Käufer ist verpflichtet, einen nicht erkennbaren Mangel
unverzüglich nach dessen Entdeckung, in der Regel innerhalb von
3 Werktagen, zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
gilt die Ware als vertragsgemäß.
- Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z.
B. Handelsvertretern oder Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen
keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen bzw. -rügen
uns gegenüber dar.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser
das Vorliegen der Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
nachweist.
- Für Mängel, die auf einer nicht sachgerechten Lagerung
und/oder Verarbeitung der Ware beim Käufer beruhen, ist unsere
Haftung ausgeschlossen.
- Für Mängel, die darauf beruhen, dass wir vom Käufer
vorgegebene Materialien (wie z. B. Karton, Klebstoffe, Farben, Lacke
oder Druckformen) verwenden mussten, tragen wir keine Verantwortung.
Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer
uns die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen Dritter vorgegeben
hat. Der Käufer hat in diesen Fällen vielmehr selbst sicherzustellen,
dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die beabsichtigte
Verwendung nicht beeinträchtigen, es sei denn, dass die Ungeeignetheit
der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister uns bekannt war und
wir dies dem Käufer verschwiegen haben.
- Für vom Käufer vorgegebene Texte, Abbildungen, grafische
Darstellungen, Strichcodes etc., die wir auf die Faltschachteln drucken, übernehmen
wir keine Verantwortung. Der Käufer trägt insbesondere die
Verantwortung dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter, wie z.
B. gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, oder gesetzliche oder
untergesetzliche Vorschriften verletzt wer-den.
- Von uns ggf. abgegebene
Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen
oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen
keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Käufer
insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung
- auch mittels Durchführung entsprechender Analysen - auf ihre
Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
- Bei rechtzeitiger und
berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte
Ware nach
unserer Wahl zurückzunehmen
und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte
Ware – sofern dies möglich und für den Käufer
zumutbar ist – nachzubessern.
- Erfolgt innerhalb angemessener
Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
- Unsere Haftung auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach
den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,
sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen
haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die
Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt
ebenfalls unberührt.
- Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt nicht bei Ansprüchen,
die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetzes.
- Wird die gelieferte
Ware beim Käufer oder bei einem oder mehreren
Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies
gilt auch für den Fall interner Sperrungen, bei Rückrufen
oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten
Waren.
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9. Verjährung
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers
bei Mängeln der gelieferten Ware (einschließlich Schadensersatzansprüche)
verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in
einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen,
die nicht auf Mängeln der gelieferten Ware beruhen (§ 280
BGB), verjähren in einer Frist von 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist
richtet sich nach dem Gesetz.
- Die Verjährungsregelungen unter Ziffern 9.1 und 9.2 gelten nicht
für Fälle des Unternehmerregresses (§§ 478, 479
BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie
gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorliegt.
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10. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der
gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden
etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Wird Vorbehaltsware
vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten
Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden.
Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns
gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen.
- Der Käufer hat
die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf
seine Kosten zu versichern.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung
der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetretenen Forderungen
tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist der Käufer nicht berechtigt.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist,
den Kaufpreis direkt an uns zu bezahlen. Haben wir an der Vorbehaltsware
nur Miteigentum, so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen,
den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert
der von uns gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
- Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen
aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt
die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
- Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen
hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen
unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Sofern wir wegen Pflichtverletzungen
des Käufers, insbesondere
wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind,
hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen
nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe
unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Kosten für die
Rückgabe trägt der Käufer.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere
einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig
hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden,
in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme
unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme
gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten
erstattet werden.
- Wir verpflichten uns,
die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller
unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
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11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche
andere Gründe, auf die wir keinen Einfluss haben und die die Erfüllung
unserer Vertragspflichten verhindern, befreien uns von unserer Lieferverpflichtung.
Wenn die Umstände es erlauben, sind wir verpflichtet, den Käufer
darüber schnellstmöglich schriftlich zu informieren. |
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12.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies
gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen.
- Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist 59818 Arnsberg,
sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
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Cosack
GmbH & Co. KG, Von-Siemens-Str. 14, 59757 Arnsberg, Tel 02932 987-0
Fax 02932 987-290
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