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  Nachfolgend finden Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Cosack GmbH & Co. KG, Druck und Verpackung, die wir Ihnen auf Anforderung auch gerne zusenden.
   

Abnahme | Auftragsannahme | Auftragserteilung | Ausführung | Bestellung | Eigentumsvorbehalt | Entwürfe | Erfüllungsort | Gerichtsstand | Kennzeichnung | Leistungsstörungen | Lieferzeit | Mängelrüge | Mengentoleranz | Muster | Preisangebot | Qualitätstoleranz | Schadenersatz | Schutzrechte | technische Daten | Teilnichtigkeit | Untersuchungspflicht | Urheberrecht | Verpackung | Versand | Vertragsänderung | Vorarbeiten | Zahlung
 
LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
 
1. Preisangebot

Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird.

 
 
2. Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrages – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.


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3. Ausführung

Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber

Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen.

Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sein denn der Aufragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.


Mengentoleranz


Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig.

Qualitätstoleranz

Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

Lieferzeit

Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt.

Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.

Leistungsstörungen – Schadenersatz

Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10 % des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert.

Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen.

Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände.

Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, wenn wir trotz kongruenten Deckungskauf nicht rechtzeitig und richtig von Vorlieferanten beliefert werden.

Abnahme

Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen.
Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

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4. Zahlung

Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug befindet. Die
Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, bzw. innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen.

Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits zu vergüten.

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5. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen vor.

Der Auftragnehmer tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Abschluss des Vertrages zwischen uns und dem Auftragnehmer an uns in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware (zzgl. Umsatzsteuer) zur Sicherheit ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Auftragnehmer ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug uns gegenüber ist. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich , uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändung oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Auftragnehmers gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Auftragnehmer vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.

Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung anderer Forderungen des Auftragnehmers (erweiteter Eigentumsvorbehalt).

Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersichert sind.

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6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge

Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.

Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und – sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist – Wandlung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zu Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

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7. Versand und Verpackung

Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.

Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen
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8. Muster, Entwürfe uns sonstige Vorarbeiten

- die vom Auftraggeber bestellt sich – werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

 
9. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen
.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und –konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie

anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe, - auch von Duplikaten – besteht nicht.

Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

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10. Schutzrechte


Wir gehen davon aus, dass Gegenstände, die wir im Auftrag fertigen frei von Rechten Dritter sind. Schutzrechtsrecherchen führen wir nicht durch. Mit der Annahme der Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftraggeber die Firma Cosack GmbH & Co. KG Druck + Verpackung von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund möglicher Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Produktionsauftrag frei zu stellen. Freistellung bedeutet, dass der Auftraggeber der Firma Cosack GmbH & Co. KG Druck + Verpackung alle Kosten und Aufwendungen erstattet, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. Dazu gehören insbesondere – jedoch nicht nur – Anwalts- und Gerichtskosten, Recherchekosten, Schadenersatz- und Erstattungsansprüche des Dritten.

 
 
11. Kennzeichnung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

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12. Vertragsänderung

Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

 


13. Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

 
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand 59818 Arnsberg

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Druckversion (pdf)
 
Cosack GmbH & Co. KG, Von-Siemens-Str. 14, 59757 Arnsberg, Tel 02932 987-0 Fax 02932 987-290